Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte

...das Recht sich über seine Rechte von seinem Rechtsanwalt auf Kosten des Unfallgegners beraten zu lassen,

...das Recht einen Kfz-Sach­ver­ständigen auf Kosten der gegnerischen Haft­pflicht­ver­sicherung zu beauf­tragen,

...das Recht einen Rechts­anwalt zur Schaden­abwicklung auf Kosten der gegnerischen Haft­pflicht­ver­sicherung einzu­schalten,

...das Recht Reparatur­kosten­erstattung – entweder nach der Gutachten­summe – oder nach der Werkstatt­rechnung zu verlangen,

...das Recht auf freie Wahl der Reparatur-­Werkstatt, -des Gutachters, -des Rechts­anwalts, -der Auto­vermietung,

...das Recht auf Kosten-­Erstattung für das Abschleppen des fahr­untüchtigen Autos,

...das Recht auf Erstattung der Miet­­wagen­­kosten während der Reparatur­dauer,

...das Recht auf eine Nutzungs­­entschädigung , falls er kein Ersatzauto anmietet, für den Zeitraum der Reparatur, bei einem Totalschaden für den Ankauf eines Ersatzautos,

...das Recht auf einen Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten merkantilen Wertminderung, (Wertverlust)

...das Recht auf eine Reparatur des verunfallten Autos zu verzichten oder die Reparatur in Eigenregie durchzuführen und dennoch die vom Sachverständigen ermittelte Schadensumme von der Versicherung einzufordern (fiktive Abrechnung),

...das Recht den Verkauf des beschädigten Autos oder die Inzahlunggabe – zu dem vom Sach­verständigen ermittelten Restwert – selbständig in die Hand zu nehmen,

...das Recht auf Kosten­erstattung für alle unfall­beschädigten Sachschäden – z.B beschädigte Kleidung oder vom im Auto transportierten Gegen­ständen (wie z.B. Foto­ausrüstung),

...das Recht auf Ersatz der im Zusammen­hang mit dem Schaden angefallenen Neben­kosten (Reisekosten, Telefon, Porto etc.)

Der Geschädigte muss...

...keine Fragebögen der gegnerischen Versicherung ausfüllen. Der Rechts­anwalt nimmt alle Daten und hält Kontakt zu der Haft­pflicht­versicherung des Unfall­gegners,

...keine Vertragswerkstatt der Versicherung mit der Reparatur beauftragen,

... keine Anweisungen, Rat­schläge, Vor­schläge bei der gegnerischen Ver­sicherung ein­holen oder gar befolgen.

Aufgeführt sind die Rechte des Geschädigten gegen­über dem Schädiger und dessen Haft­pflicht­versicherung bei Sach­schäden, ohne An­spruch auf Voll­ständig­keit – Angaben aus Verkehrs­unfall­recht Band 2, Ihr gutes Recht nach dem Verkehrs­unfall, Peter Kragler, Verlag Jura-Secure GmbH, 80333 München, 3. Auflg. 1996. Die hier genannten Fakten sind zwar in der Regel grund­sätzliche Rechte, doch können im Einzel­fall Abweichungen gelten – des­halb ohne Gewähr.